Sind Sie mit einem E-Scooter im Straßenverkehr unterwegs, gelten bestimmte Promillegrenzen beim Alkoholkonsum. Wie viel Alkohol Sie trinken dürfen und welche Strafen Sie beim Überschreiten dieser Grenzen erwarten.

E-Scooter und Alkohol - Promillegrenzen wie für Autofahrer

Sind Sie mit dem E-Scooter unterwegs, gelten für Sie die gleichen Promillegrenzen wie für Autofahrer.

Das bedeutet, dass für Fahranfänger die Promillegrenze bei 0,0 liegt. Haben Sie kürzlich den Führerschein gemacht, dürfen Sie also in den ersten beiden Jahren keinen Tropfen Alkohol trinken, wenn Sie mit dem E-Scooter unterwegs sind. Die Grenze gilt auch generell, wenn Sie jünger als 21 Jahre sind.

Die Kleinstfahrzeuge sind schon für Fahrer ab 14 Jahren zugelassen und erfordern selbst keinen Führerschein . Haben so junge Fahrer auch sonst noch keinen Führerschein, gilt ebenfalls die 0,0 Promillegrenze.

Zählen Sie nicht mehr zu den Fahranfängern, dürfen sie maximal 0,5 Promille im Blut haben.

E-Scooter unter Alkoholeinfluss fahren - diese Strafen drohen

Wie die Promillegrenzen entsprechen auch die Strafen für Überschreiten der Promillegrenzen denen für Autofahrer.

Fahranfänger, die an die 0,0 Promillegrenze gebunden sind und dennoch nach Alkoholgenuss E-Scooter fahren, droht eine Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren - wie wenn Sie betrunken Auto fahren .

Außerdem wird eine Sperrfrist verhängt, in der kein Führerschein erteilt wird. Diese Sperrfrist beträgt mindestens 6 Monate.

Sind Sie kein Fahranfänger mehr und fahren unter Alkoholeinfluss, kann das ebenfalls teuer werden. Bei 0,5 bis 1,09 Promille müssen Sie mit einem Bußgeld in Höhe von 500 Euro und einem Monat Fahrverbot rechnen. Außerdem erhalten Sie zwei Punkte in Flensburg.

Ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille liegt eine absolute Fahruntüchtigkeit vor. Dann ist das Fahren unter Alkoholeinfluss keine Ordnungswidrigkeit mehr, sondern eine Straftat nach § 316 StGB . Dann drohen wieder hohe Geldstrafen sowie Freiheitsstrafen.

Laut Gesetz kann eine solche Straftat allerdings schon ab 0,3 Promille gegeben sein, wenn sich aufgrund des Alkohols Ausfallerscheinungen zeigen.

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